Satzung des Vereins
Gernot Bohn A.L.S.‐Stiftung e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Gernot Bohn A.L.S‐Stiftung e.V.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der
Vereinsname den Zusatz e.V.
3. Der Verein hat den Sitz in Bad Sobernheim.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist, Menschen mit der Diagnose ALS und ihre Angehörigen (Ehepartner, Kinder,
Lebenspartner, Partner) zu unterstützen, ihnen ideell zu helfen und sie zu beraten, um ihnen den
Alltag mit der Krankheit erträglicher zu machen. Der Verein soll eine Anlaufstelle für ALS‐Erkrankte
und ihre
Angehörigen sein und Forschungsvorhaben unterstützen.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Informative Hilfe im Umgang mit der Krankheit,
b. Vermittlung von medizinischen und pflegerischen Hilfen,
c. Förderung von Netzwerken Betroffener,
d. Unterstützung von ALS‐Erkrankten und ihren Angehörigen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Die Arbeitsweise des Vereins ist transparent und für Dritte nachvollziehbar.
1. Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
§ 3 Mitgliedschaft
2. Als ordentliche Mitglieder können dem Verein natürliche Personen beitreten, die willens und in
der Lage sind, den Vereinszweck durch Mitarbeit und Beratung zu fördern.
3. Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben werden. Diese ist dem
Vorstand per Antragsformular (schriftlich) mitzuteilen. Dem Antragsteller wird die Mitgliedschaft
schriftlich bestätigt. Jugendliche
unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.
4. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen.
5. Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen (Firmen, Vereine,
Körperschaften des öffentlichen Rechtes beitreten, die Willens und in der Lage sind, das
Vereinsleben durch hohes Wissen zu fördern und durch ihr öffentliches Ansehen den Verein zu
repräsentieren. Sie haben kein Stimmrecht.
6. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab der Vollendung des 18. Lebensjahres.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen durch
- Austritt
- Ausschluss
- durch Tod
- durch Löschung des Vereins
2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt kann nur zum
Enden des lfd. Kalenderjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erklärt werden.
4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin fällig gewordenen
Beiträge bestehen.
5. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger,
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
§5 Beiträge und Mittel des Vereins
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe dieser Beiträge, welche in Geld zu
erbringen sind, wird von der Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt. Die Mitglieder sind zur
Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags verpflichtet.
2. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Über Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Auslagen sowie Stundung und Erlass
entscheidet der Vorstand des Vereins.
§6 Sicherung der Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
2. Alle Einnahmen dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem
Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereines keine Leistungen zurück, die als
Beiträge, Spenden oder Sachwerte eingebracht wurden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem
Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§ 8 Organe
§ 9 Die Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
‐ Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und dessen Entlastung
‐ Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
‐ Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
‐ Genehmigung des Haushaltplanes
‐ Die Festlegung des Mitgliedsbeitrags
‐ Beschlüsse über Empfehlungen an den Vorstand
‐ Auflösung des Vereins
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Ladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung∙mittels einfachen Briefs mindestens 21
Kalendertage vor Versammlungs‐Termin an alle Vereinsmitglieder. Für die
Kenntnis der Einberufung
der Versammlung gilt der Nachweis der einfachen Postzustellung.
4. Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernde
Satzungsbestimmung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
6. Satzungsänderunge
sowie Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Die Berufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist möglich.
8. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen aus zwingenden Gründen durch den
Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe
des Zweckes und der Gründe mit
Frist von 14 Kalendertagen. Die Einladung zu außerordentlichen
Mitgliederversammlungen erfolgt auf die gleiche Weise wie die Einladung zu einer ordentlichen
Mitgliederversammlung.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied
geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt ein Vereinsmitglied als Schriftführer. Über die
Mitgliederversammlung und sämtliche Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll gefertigt,
welches vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins (Vorstand im Sinne des§ 26 BGB) und trifft alle
Entscheidungen, die nicht ausdrücklich durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus
‐ dem Vorsitzenden
‐ dem stellvertretenden Vorsitzenden
‐ 1. Kassierer
‐ Schriftführer
‐ 2. Kassierer
3. Der Vorstand wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Die Wahl ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit durch die Mitgliederversammlung
widerruflich. Wichtiger Grund ist grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung. Der Vorstand∙kann
einen Geschäftsführer bestellen. Auf die Geschäftsführung
finden die §§ 664 bis 670 BGB entsprechend Anwendung.
4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung des Vereins
erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln.
5. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
ein Mitglied des Vorstandes oder
der vom Vorstand bestellte Geschäftsführer durch eine in Ausführung der ihm zustehenden
Vorrangigkeit begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
6.∙Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
7 . Der Vorstand hat Vollmacht unter Befreiung des§ 181 BGB bis zur Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister, die Mitglieder bei der Beseitigung von Eintragungshindernissen zu vertreten. Die
Vollmacht endet mit der Registrierung des Vereins.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss
ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Die Versammlung der Mitglieder beschließt über die Art der Liquidation bei Auflösung,∙Aufhebung
oder Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins an die Stiftung Charité Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 12 Schlussbestimmung
Angelegenheiten, die nicht in dieser Satzung geregelt sind, obliegen der Entscheidung durch den Vorstand.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 19. November 2014 von der Mitgliederversammlung des
Vereins Gernot Bohn A.L.S.‐Stiftung e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Satzung
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